ROHDE FENSTERBAU

ALLGEMEINE LIEFER- UND

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

| ROHDE | Fenster & Haustüren aus der Region Hannover

AGB

Allgemeine Liefer- u. Zahlungsbedingungen

(ROHDE GmbH, nach­ste­hend Fa. ROHDE genan­nt)

 

1. Anwendungsbereich

Diese Liefer- und Zahlungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Liefer­un­gen und Leis­tun­gen der Fa. Rohde.

Die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestellers gel­ten nur, soweit sie von uns aus­drück­lich und schriftlich anerkan­nt wer­den. Bei rechtlich­er Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen bleiben die übri­gen den­noch in Kraft.

Nebenabre­den und Änderun­gen, die zwis­chen dem Auf­tragge­ber und den Außen-dien­st­mi­tar­beit­ern des Verkaufs­büros oder gegenüber Mon­teuren der Fa. ROHDE bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der schriftlichen Bestä­ti­gung durch die Fa. ROHDE.

2. Angebot

Soweit die Ange­bot­ser­stel­lung auf Grund von Unter­la­gen des Auf­tragge­bers wie z. B. Muster, Zeich­nun­gen etc. erfol­gt, sind diese Unter­la­gen nur verbindlich, soweit im Ange­bot auf diese Bezug genom­men wird.

In dem Fall, in dem die Annahme von dem Ange­bot abwe­icht kommt ein Ver­trag erst mit schriftlich­er Bestä­ti­gung der Fa. ROHDE zus­tande.

3. Preise

Soweit sich nach Ver­tragsab­schluss die vom Besteller angegebe­nen und in der Bestel­lung fest­gelegten Maße und Aus­führun­gen ändern, ist der Preis nach den neuen Maßen der jew­eils gülti­gen Preis­staffel zu berichti­gen. Es gel­ten dann die den verän­derten Maßen angepassten Preise. Etwaige Preis­garantien gel­ten nur für die im Auf­trage aufge­führten Maße und Aus­führun­gen.

Erfol­gt die Liefer­ung oder Leis­tung bei einem Nichthandels­geschäft vere­in­barungs-gemäß oder aus Grün­den, die von der Fa. ROHDE nicht zu vertreten sind, 4 Monate nach Ver­tragss­chluss oder später, so verpflicht­en sich die Ver­tragsparteien bei Änderung der Preis­er­mit­tlungs­grund­la­gen über den Preis neu zu ver­han­deln.

4. Lieferung und Montage

Die Fa. ROHDE liefert und leis­tet im Rah­men der Möglichkeit­en zu den in Aus­sicht gestell­ten Ter­mi­nen. Die im Ange­bot genan­nte Lieferzeit ist unverbindlich.
Aus der Über­schre­itung der unverbindlichen Lieferzeit kann der Besteller erst dann Rechte her­leit­en, wenn er zuvor schriftlich eine Nach­frist von min­destens 4 Wochen geset­zt hat. Danach ist der Besteller berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten.
Schaden­er­satzansprüche wegen etwaiger ver­späteter Liefer­ung bzw. Unmöglich-keit der Leis­tung sind aus­geschlossen, soweit sie nicht auf ein­er der Fa. ROHDE zurechen­baren vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Schadensverur­sachung beruhen.

Der Besteller hat dafür zu sor­gen, dass bis zum vere­in­barten Liefer­t­er­min die baulichen Voraus­set­zun­gen für eine ein­wand­freie und rei­bungslose Mon­tage gegeben sind.

Die Mon­tage kann auch durch einen, von der Fa. ROHDE beauf­tragten Sub­un­ternehmer erfol­gen, wobei klargestellt wird, dass die Beauf­tra­gung eines Sub­un­ternehmers kein­er­lei Auswirkun­gen auf das Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen der Fa. ROHDE und dem Besteller hat.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Liefer­ung der bestell­ten Waren erfol­gt unter Eigen­tumsvor­be­halt. Das Eigen­tum geht erst mit voll­ständi­ger Bezahlung sämtlich­er Forderun­gen aus den Geschäfts­beziehun­gen, die bei Besitzüber­tra­gung beste­hen, auf den Auf­tragge­ber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unser­er Forderun­gen in eine laufende Rech­nung aufgenom­men wor­den sind.

Bei Ver­ar­beitung mit frem­den, uns nicht gehören­den Sachen wer­den wir Miteigen­tümer an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungswerts unseres Stoffes zu den frem­den ver­ar­beit­eten Waren. Der Besteller ver­ar­beit­et für uns.

Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder ver­baut, so wer­den die dadurch entste­hen­den Kauf­preis- oder Werk­lohn­forderun­gen schon jet­zt an uns abge­treten, und zwar in Höhe des Liefer­ge­gen­standes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hin­sichtlich des Anspruchs auf Ein­räu­mung ein­er Sicherung­shy­pothek gemäß § 648 BGB. Die Fa. ROHDE nimmt die Abtre­tung an.

Ander­weit­ige Ver­fü­gun­gen, ins­beson­dere Verpfän­dun­gen oder Sicherungs-übereig­nung, sind dem Besteller nicht ges­tat­tet. Eine Weit­er­veräußerung darf nur unter Eigen­tumsvor­be­halt erfol­gen. Die Berech­ti­gung zur Weit­er­veräußerung ent­fällt bei Zahlung­se­in­stel­lung des Bestellers.

Bezüglich der abge­trete­nen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforder­lichen Angaben zu machen, die dazuge­hören­den Unter­la­gen auszuhändi­gen und dem Schuld­ner die Abtre­tung anzuzeigen. Es ist dem Besteller unter­sagt, mit seinem Abnehmer oder einem Drit­ten Abre­den zu tre­f­fen, die unsere Rechte in irgen­dein­er Weise auss­chließen oder beein­trächti­gen kön­nen. Bei Ein­grif­f­en Drit­ter hat der Besteller uns unverzüglich unter Über­gabe der für eine Inter­ven­tion notwendi­gen Unter­la­gen zu benachrichti­gen.

Die Fa. ROHDE verpflichtet sich, die ihr nach den vorste­hen­den Bes­tim­mungen zuste­hen­den Sicherun­gen auf Ver­lan­gen des Bestellers nach unser­er Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sich­ern­den Forderun­gen um 10 % über­steigt.

6. Zahlung

Zahlun­gen sind in bar bzw. durch Über­weisung zu leis­ten. Sie gel­ten erst dann als erbracht, wenn sie bei der Fa. ROHDE einge­gan­gen sind; Scheck­zahlung also erst nach Ein­gang der Gutschrift. Wech­sel wer­den als Zahlungsmit­tel nicht angenom­men.

Die Aufrech­nung ist unzuläs­sig, soweit sie nicht eine unbe­strit­tene oder recht­skräftig fest­gestellte Forderung des Bestellers bet­rifft. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht des Bestellers ist aus­geschlossen, soweit es nicht auf dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis beruht. Zahlungsverzug unter­bricht die Lieferzeit.

7. Gewährleistung

Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Liefer­ung zu prüfen und der Fa. ROHDE etwaige offen­sichtliche Män­gel spätestens inner­halb 14 Tage nach Liefer­ung bzw. Mon­tage schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleis­tung­shaf­tung ist aus­geschlossen, wenn die Rekla­ma­tion nicht inner­halb dieser Fris­ten bei der Fa. ROHDE einge­gan­gen ist. Mündliche oder tele­fonis­che Rekla­ma­tio­nen, auch gegenüber den Außen­di­en­st­mi­tar­beit­ern der Verkaufs­büros oder gegenüber Mon­teuren des Her­stellers haben keine Wirkung.

Soweit die Gewährleis­tungsansprüche gegen die Fa. ROHDE beste­hen, kann der Besteller Nacher­fül­lung ver­lan­gen. Die Fa. ROHDE hat bei berechtigter Män­gel­rüge die Wahl, die män­gel­be­haftete Leis­tung nachzubessern oder bei Rück­gabe des Leis­tungs­ge­gen­standes Ersatz zu liefern.
Ansprüche auf Wan­delung oder Min­derung beste­hen erst nach Fehlschla­gen der Nachbesserung. Im übri­gen beste­ht ein Anspruch auf Schaden­er­satz nur wegen des Fehlens zugesichert­er Eigen­schaften. Für Folgeschä­den, gle­ich welch­er Art, haftet die Fa. ROHDE nur im Fall zurechen­bar­er vorsät­zlich­er oder grob fahrläs­siger Schadensverur­sachung.
Zur Vor­nahme der Nacher­fül­lung ist der Fa. ROHDE eine Frist von 4 Wochen gerech­net ab Zugang des Auf­forderungss­chreibens einzuräu­men.
Für Schä­den, die bei der Mon­tage im Hause des Bestellers oder an anderen Gegen­stän­den entste­hen, wird nur im Falle zurechen­bar­er vorsät­zlich­er oder grob fahrläs­siger Schadensverur­sachung gehaftet.

8. Gefahrtragung

Für den Fall, dass die bere­its geliefer­ten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht ter­min­gerecht erbrachter Vor­leis­tung oder son­stiger vom Besteller zu vertre­tender Umstände nicht einge­baut wer­den, geht die Leis­tungs- und Vergü­tungs­ge­fahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annah­mev­erzug geset­zt wor­den ist.

9. Rücktritt und pauschaler Schadebersatz

Für den Fall, dass der Besteller vor der Bauaus­führung den Ver­trag kündigt bzw. vom Ver­trag zurück tritt, hat die Fa. ROHDE einen Anspruch auf Schaden­er­satz in Höhe von 15 % der Brut­toauf­tragssumme und zwar ohne beson­deren Nach­weis. Dem Besteller bleibt der Nach­weis eines gerin­geren Schadens aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Die Gel­tend­machung eines höheren Schadens muss nachgewiesen wer­den.

10. Technische Änderungen

Tech­nis­che Verbesserun­gen und Pro­filän­derun­gen vor­be­hal­ten.

11. Erfüllungsort

Erfül­lung­sort ist D 30989 Gehrden.

12. Gerichtsstand

Soweit der Besteller Kauf­mann ist, wird als Gerichts­stand der Sitz des Auf­trag­nehmers vere­in­bart.

Stand | Juli 2021