(ROHDE GmbH, nachstehend Fa. ROHDE genannt)
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Rohde.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen dennoch in Kraft.
Nebenabreden und Änderungen, die zwischen dem Auftraggeber und den Außen-dienstmitarbeitern des Verkaufsbüros oder gegenüber Monteuren der Fa. ROHDE bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Fa. ROHDE.
Soweit die Angebotserstellung auf Grund von Unterlagen des Auftraggebers wie z. B. Muster, Zeichnungen etc. erfolgt, sind diese Unterlagen nur verbindlich, soweit im Angebot auf diese Bezug genommen wird.
In dem Fall, in dem die Annahme von dem Angebot abweicht kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung der Fa. ROHDE zustande.
Soweit sich nach Vertragsabschluss die vom Besteller angegebenen und in der Bestellung festgelegten Maße und Ausführungen ändern, ist der Preis nach den neuen Maßen der jeweils gültigen Preisstaffel zu berichtigen. Es gelten dann die den veränderten Maßen angepassten Preise. Etwaige Preisgarantien gelten nur für die im Auftrage aufgeführten Maße und Ausführungen.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung bei einem Nichthandelsgeschäft vereinbarungs-gemäß oder aus Gründen, die von der Fa. ROHDE nicht zu vertreten sind, 4 Monate nach Vertragsschluss oder später, so verpflichten sich die Vertragsparteien bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
Die Fa. ROHDE liefert und leistet im Rahmen der Möglichkeiten zu den in Aussicht gestellten Terminen. Die im Angebot genannte Lieferzeit ist unverbindlich.
Aus der Überschreitung der unverbindlichen Lieferzeit kann der Besteller erst dann Rechte herleiten, wenn er zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Danach ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche wegen etwaiger verspäteter Lieferung bzw. Unmöglich-keit der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer der Fa. ROHDE zurechenbaren vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung beruhen.
Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass bis zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind.
Die Montage kann auch durch einen, von der Fa. ROHDE beauftragten Subunternehmer erfolgen, wobei klargestellt wird, dass die Beauftragung eines Subunternehmers keinerlei Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Fa. ROHDE und dem Besteller hat.
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.
Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Die Fa. ROHDE nimmt die Abtretung an.
Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungs-übereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
Die Fa. ROHDE verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
Zahlungen sind in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erbracht, wenn sie bei der Fa. ROHDE eingegangen sind; Scheckzahlung also erst nach Eingang der Gutschrift. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
Die Aufrechnung ist unzulässig, soweit sie nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Bestellers betrifft. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zahlungsverzug unterbricht die Lieferzeit.
Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und der Fa. ROHDE etwaige offensichtliche Mängel spätestens innerhalb 14 Tage nach Lieferung bzw. Montage schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungshaftung ist ausgeschlossen, wenn die Reklamation nicht innerhalb dieser Fristen bei der Fa. ROHDE eingegangen ist. Mündliche oder telefonische Reklamationen, auch gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros oder gegenüber Monteuren des Herstellers haben keine Wirkung.
Soweit die Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. ROHDE bestehen, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Fa. ROHDE hat bei berechtigter Mängelrüge die Wahl, die mängelbehaftete Leistung nachzubessern oder bei Rückgabe des Leistungsgegenstandes Ersatz zu liefern.
Ansprüche auf Wandelung oder Minderung bestehen erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung. Im übrigen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Für Folgeschäden, gleich welcher Art, haftet die Fa. ROHDE nur im Fall zurechenbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
Zur Vornahme der Nacherfüllung ist der Fa. ROHDE eine Frist von 4 Wochen gerechnet ab Zugang des Aufforderungsschreibens einzuräumen.
Für Schäden, die bei der Montage im Hause des Bestellers oder an anderen Gegenständen entstehen, wird nur im Falle zurechenbarer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung gehaftet.
Für den Fall, dass die bereits gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden, geht die Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
Für den Fall, dass der Besteller vor der Bauausführung den Vertrag kündigt bzw. vom Vertrag zurück tritt, hat die Fa. ROHDE einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 % der Bruttoauftragssumme und zwar ohne besonderen Nachweis. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens muss nachgewiesen werden.
Technische Verbesserungen und Profiländerungen vorbehalten.
Erfüllungsort ist D 30989 Gehrden.
Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
Stand | Juli 2021
Rohde GmbH
Ronnenberger Str. 29
D 30989 Gehrden
Telefon +49 (0) 5108 9299-0
E-Mail info@rohde-fensterbau.de
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